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29.05.08 |
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11.06.06 |
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Kooperationen zwischen Staat und Privaten in der deutschen Rechtswissenschaft des 18. Jahrhunderts
Die deutsche rechtswissenschaftliche Literatur des 18. Jahrhunderts und des frühen 19. Jahrhunderts zur Kooperation zwischen Staat und Privaten befasst sich fast ausschliesslich mit der Rechtsform des Staatsdienstes. Dabei ist zu beobachten, wie der Vertrag zwischen Staat und Privaten im Allgemeinen und der Vertrag mit Staatsdienern im Speziellen mit der sich vertiefenden und für den kontinentalen Raum so typischen Trennung von öffentlich und privat respektive öffentlichem Recht und Privatrecht zwischen Stuhl und Bank geriet, d. h. weder im einen noch im anderen sich ausdifferenzierenden Rechtsbereich Aufnahme fand. Für Deutschland lässt sich dies anhand der Evolution der Staatsund Rechtstheorien nachvollziehen – insbesondere von Justi über Gönner zu Hegel und zahlreichen anderen Rechtswissenschaftlern des 19. Jahrhunderts.
Cooperation between the State and Private Persons in the German Law of the 18th Century
German legal literature on cooperation between the state and private persons in the 18th and early 19th centuries dealt almost exclusively with the legal form of government service. It is possible to observe that contractual agreements between the state and private persons in general and contractual agreements with civil servants in particular were accepted into neither of the self‐differentiating realms of public and private law, as both categories of law, like the public and private spheres themselves, typically demonstrated a deep separation in continental Europe. This can be seen in Germany through the evolution of state and legal theories, particularly in the works of Justi, then Gönner, through to Hegel and numerous other legal theorists of the 19th century.
Formen und Funktion des Verwaltungsvertrags in der fragmentierten Gesellschaft
Aus einer kontinentalen Sicht, gestützt auf die langen Erfahrungen mit einer staatlich angeleiteten Legitimation der Staatsverwaltung, erkennt diese Untersuchung den beständigen Niedergang staatlicher Souveränität in der Moderne und folglich die zunehmende Diffusion des Staates in die Gesellschaft. Auf der Ebene der Staatstheorie wird dies durch einen Wechsel vom großen philosophischen Sozialvertrag zu vielen einzelnen rechtlichen Verträgen als dessen funktionales Äquivalent gespiegelt. Mit diesem Phänomen erhält das Verwaltungsrecht eine grundsätzlich neue Perspektive: Es stellt sich die Frage, wie mit Recht die Einheit einer Gesellschaft hervorgebracht werden kann, in welcher die Staatsverwaltung und die von ihr zu regulierenden Sozialbereiche sich einerseits fremd geworden sind und doch andererseits auf wechselseitige Ad-hoc-Kooperationen immer wieder von Neuem angewiesen sind.
Forms and Function of Administrative Contracts in a Fragmented Society
Taking the viewpoint of the civil law tradition, which has traditionally assumed that the legitimacy of the administration is state-derived, this text recognises the constant decline of state sovereignty in modern times and consequently the increasing diffusion of the state into society. At the level of state theory, this reflects a shift from the great philosophical ‘social contract’ to many small legal contracts as its functional equivalent. Dealing with this phenomenon, administrative law needs to address the fundamental question of how law can sustainably support the unity of a society where the state administration and the various parts of society it has to govern are strange to each other and at the same time depending on mutual ad-hoc cooperation time and again.
Thesen zur Ancilla Iuris, dargestellt am Beispiel des Wirtschaftsrechts
Die Rechtsdogmatik insbesondere des Wirtschaftsrechts läuft mit ihrer bipolaren Sicht konstant Gefahr, dass ihre Fragestellungen gesellschaftliche Dimensionen ausblenden und in entsprechenden Abwägungsvorschlägen zwischen zwei Beteiligten enden. Hiermit wird zugleich die Sicht des alt‐liberalen Vermögensrechts verstärkt, das im Gefolge von Savigny das Individuum von der Gesellschaft isolierte und unter Herauslösung des aristotelischen Äquivalenzerfordernisses aus der Willenstheorie jegliche Rückkopplung des individuellen Handelns an die soziale Kompatibilität verneinte. Um die Wirklichkeitskonstruktion des Rechts auf ihre gesellschaftlichen Effekte zu überprüfen und damit einem Modell der ausdifferenzierten Gesellschaft über den Marktmechanismus hinaus Rechnung zu tragen, muss diese monopolisierende Zweiparteien‐Sicht der Dogmatik und ihre Interessenabwägung zwar nicht beseitigt, aber doch durch weitere Operationen ergänzt werden, mit denen Recht seine gesellschaftliche Umwelt beobachten kann.